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Fristen und Übergangsregelungen für Finanzanlagenvermittler § 34f GewO

Für den Nachweis der Sachkunde sieht der neue § 157 Abs. 3 GewO eine Übergangsfrist von 24 Monaten nach Inkrafttreten der gewerberechtlichen Änderungen vor. Da der Artikel 19 des Gesetzentwurfs vom 06.04.2011 eine zusätzliche, einjährige Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten der gewerberechtlichen Änderungen enthält, steht für die Erbringung des Sachkundenachweises eine Übergangsfrist von insgesamt 36 Monate zur Verfügung. Sobald die Anforderungen für die Sachkundeprüfung vorliegen, wird die ABC-Vertriebsberatung GmbH ein Finanz-LernCockpit mit entsprechendem TestCenter zur Prüfungsvorbereitung anbieten.

Die Erlaubnis nach § 34f GewO (neu) erlischt, wenn mit Ablauf dieser Frist der Sachkundenachweis nicht vorgelegt wird. Eine ‚Alte Hasen-Regelung’ für bereits im Markt tätige Vermittler ist nicht vorgesehen.

Übergangsregelung für bisherige Erlaubnisinhaber nach § 34c GewO

Anstatt der ursprünglichen Erlaubnisfiktion enthält der endgültige Gesetzentwurf vom 06.04.2011 ein "vereinfachtes" Erlaubnisverfahren:

  • Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; Nr. 3 GewO müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine neue Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 unter Vorlage eines Nachweises einer Berufshaftpflicht beantragen. Dabei werden aber Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nicht nochmals geprüft.
  • Die alte Erlaubnis nach § 34c GewO erlischt mit rechtskräftiger Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34f GewO (neu), spätestens aber mit Ablauf der 6-Monatsfrist. Die Erlaubnisbehörde ist zur Übermittlung der relevanten Daten an die Registerbehörde verpflichtet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMF und des BMWi unter folgenden Links:

 

 

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