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Das Bundeskabinett hat am 6. April 2011 den Entwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts beschlossen. Demnach müssen Vermittler künftig eine Sachkundeprüfung ablegen und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Zudem werden die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes, die bisher nur für den Vertrieb von Finanzanlagen durch Banken gelten, auf freie Vermittler übertragen.
Die Erlaubnis zur Finanzanlagenvermittlung regelt der neue § 34f, Abs. 1, Satz 1 der GewO. Die Erlaubnis kann auf die in Nr. 1 – 3 aufgeführten Produktkategorien beschränkt werden, d.h. auf die Vermittlung von
- Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen,
- öffentlich angebotenen Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Kommanditgesellschaft
- sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, deren öffentliches Angebot die Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts nach § 6 in Verbindung mit § 2 des Vermögensanlagengesetzes voraussetzt, sowie Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes.
Damit wird den Finanzanlagenvermittlern die Möglichkeit eingeräumt, ihre Haftpflichtversicherung und Sachkundeprüfung auf den jeweils tätigen Produktbereich einzugrenzen. Als zuständige Registerbehörden sind die IHKs vorgesehen. Welche Behörde für die Erlaubnis zuständig sein soll, soll wie bisher von den Ländern bestimmt werden.
Das geplante ABC-Finanz-LernCockpit mit TestCenter zur Prüfungsvorbereitung sieht ebenfalls Begrenzungen auf die relevanten Produktbereiche vor.
Erhöhte Anforderungen an Angestellte:
Im Gegensatz zum § 34d Abs. 6 GewO für Versicherungsvermittler wurde im neuen § 34f Abs. 4 GewO klargestellt, dass auch Angestellte, die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirken, einen Sachkundenachweis benötigen. Außerdem hat die Behörde nun die Möglichkeit, dem Erlaubnisinhaber die Beschäftigung unzuverlässiger Personen oder bei fehlendem Sachkundenachweis zu untersagen.
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