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Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat die Details der neuen Regulierung für die Vermittler von geschlossenen Fonds, Investmentfonds und sonstigen Vermögensanlagen veröffentlicht. Die „Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)“ ergänzt den Gesetzentwurf des neuen Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts mit 26 Paragrafen. Betroffen sind rund 80.000 Vermittler, es gibt jedoch Ausnahmen und Erleichterungen.

Der neue Paragraf 34f der Gewerbeordnung für Finanzanlagenvermittler regelt noch nicht, wie der Sachkundenachweis von den betroffenen Vermittlern zu erbringen ist, wie Registereintrag, Informa-tions-, Beratungs- und Dokumentationspflichten organisiert werden und über welche Deckungssumme die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung künftig abgeschlossene werden muss.

Diese Punkte liegen jetzt mit der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vor (s. Entwurf Finanzanlagen-vermittlerverordnung - FinVermV). Die Sachkundeprüfung wird von den Industrie- und Handelskammern abgenommen und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, in dem ein Kundengespräch simuliert wird.

Keine Sachkundeprüfung ablegen müssen Vermittler, wenn sie bereits einen der folgenden Abschlüsse besitzen:

  • Betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen und Finanzdienstleistung (Hochschul- oder gleichwertiger Abschluss)
  • Bankfachwirt (IHK)
  • Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK)
  • Investmentfachwirt (IHK)
  • Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann
  • Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Investmentfondskaufmann

Anerkannt werden zudem ein Abschlusszeugnis als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Versicherung“ oder als Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und -vermittlung vorliegt, sowie ein Abschlusszeugnis als Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und -vermittlung vorliegt.

Wer nicht in diese Gruppe fällt und geschlossene Fonds, offene Fonds oder sonstige Vermögensanlagen vermitteln möchte, muss indes zur neuen von der IHK noch zu entwickelnden Sachkundeprüfung antreten. Zwar soll das Gesetz Anfang des Jahres 2012 in Kraft treten, die Änderungen der Gewerbeordnung jedoch erst ein Jahr später. Somit ergibt sich von heute an gerechnet eine Übergangsfrist von drei Jahren für den Nachweis der Sachkunde.

Erleichterungen für Versicherungsvermittler (34d-GeWo)

Ausgenommen vom mündlichen Prüfungsteil sind lediglich alle Vermittler, die bereits eine Erlaubnis nach Paragraf 34d (Versicherungsvermittler) oder 34e (Versicherungsberater) der Gewerbeordnung oder eine vergleichbare Berufsqualifikation haben. Begründung: „Der Prüfling hat in diesen Fällen bereits durch eine praktische Prüfung seine Beratungskompetenz unter Beweis gestellt, so dass eine nochmalige Prüfung der Beratungskompetenz nicht erforderlich ist.“

Offenlegungspflichten der Vermittler

Die Information der Anleger über Risiko, Kosten und Nebenkosten ist in § 13 der Verordnung geregelt. Vermittler müssen dem Anleger Angaben zu dem Gesamtpreis der Finanzanlage und den Dienstleistungen des Vermittlers zu zahlen hat. Darin geschlossen „alle damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen, oder, wenn die Angabe des genauen Preises nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises.“ Provisionen sind in letzterem Fall zudem separat aufzuführen.

Weitere Punkte umfassen die Pflicht zur Übergabe von Produktinformationsblättern sowie von schriftlichen Beratungsprotokollen an den Anleger. Zudem werden die an das Wertpapierhandelsgesetz angelehnten Prüfpflichten der Vermittler durch Wirtschaftsprüfer näher erläutert.

§ 9 der Verordnung regelt die Berufshaftpflichtversicherung. Sie entspricht derjenigen in der Versicherungsvermittlung, das heißt die Deckungssumme muss 1,1 Millionen Euro pro Schadenfall und 1,7 Millionen Euro pro Jahr betragen.

Es wird erwartet, dass das Gesetz am 20. Oktober 2011 in Bundestag endgültig verabschiedet wird. Ab 1. Januar 2012 soll das neue Anlagenvermittlergesetz Gültigkeit haben.

 

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