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Eingeschränkte „Alte-Hasen-Regelung“ zur Finanzanlagenvermittlung

Der Gesetzesentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts wurde lt. Beschluss des Finanzausschuss des Deutschen Bundestags doch noch um eine sog. „Alte-Hasen-Regelung“ ergänzt. Sie gilt für Vermittler, die seit dem 01. Januar 2006 ohne Unterbrechung selbständig oder unselbständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gem. § 34c GewO tätig sind. Eine ununterbrochen seit dem Stichtag bestehende Gewerbeerlaubnis reicht jedoch nicht aus.

Zusätzlich muss anhand der jährlich vorzulegenden Prüfberichte nach § 16 Abs. 1, Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) die lückenlose Tätigkeit nachgewiesen werden. Sind als Ersatz für die Prüfberichte sog. „Negativmeldungen“ vorgelegt worden für bestimmte Zeiträume, in denen keine Kapitalanlagen vermittelt wurden, ist die Anwendung der „Alte-Hasen-Regelung“ ausgeschlossen. Denn mit den Negativmeldungen wird die Unterbrechung der Tätigkeit als Kapitalanlagenvermittler dokumentiert.

Bei unselbständigen Anlagevermittlern/-beratern kann der Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit durch Vorlage eines Arbeitsvertrages, von Arbeitszeugnissen oder durch eine Bestätigung des Arbeitgebers erbracht werden.

Nachdem der Gesetzesentwurf vom Bundestag verabschiedet ist und er den Bundesrat am 25. November 2011 ohne Beanstandung passiert hat, ist damit zu rechnen, dass das „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts“ noch Ende 2011 verkündet wird.

 

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