29.12.08 - Änderung der Versicherungs-Vermittler-Verordnung
Der Bundesrat hat in seiner 853. Sitzung dem Änderungsentwurf zur Versicherungs-Vermittler-Verordnung (VersVermV) zugestimmt und zusätzlich beschlossen, die so genannte „Sperrfrist“ bei mehrfacher Prüfungswiederholung vollständig aufzuheben. Die Verordnung wurde im BGBl 2969 vom 29.12.2008 verkündet und tritt am 01.01.2009 mit Neuregelungen zu folgenden Punkten in Kraft:
- Prüfungsort frei wählbar / Unbegrenzte Prüfungswiederholung
Die Sachkundeprüfung kann bei jeder IHK abgelegt werden, unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit. Die einjährige „Mindestwartefrist“ zur Wiederholungsprüfung nach zwei erfolglosen Prüfungsversuchen entfällt ersatzlos, d.h. die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen ist unabhängig von der Anzahl der Prüfungsversuche und dem Zeitraum seit dem letzten Prüfungsversuch.
- Angaben und Versicherungspflicht für Personenhandelsgesellschaften
Die Unternehmensform (OHG, KG oder GmbH & Co. KG) der Gesellschaft, für die der Eintragungspflichtige tätig ist, muss zusätzlich eingetragen werden. Dies gilt auch für bereits bestehende Registereinträge, ggf. muss auch die Erstinformation erweitert werden. Für die Gesellschaft gilt ebenfalls Versicherungspflicht für Vermögensschäden, in die jedoch die Gesellschafter eingeschlossen werden können, so dass nicht zwingend Mehrkosten anfallen. Die erweiterten Gesellschaftsangaben sind der Registerbehörde bis spätestens 1. April 2009 mitzuteilen.
- Versicherungssummenerhöhung der Berufshaftpflichtversicherung
Die neuen Mindestsummen betragen 1,13 Millionen Euro pro Versicherungsfall sowie 1,7 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Außerdem sollen die Summen ab 15. Januar 2013 und nachfolgend alle fünf Jahre entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreis-Index angepasst werden. Zusätzlich wird die Gültigkeit von Versicherungsbestätigungen der Berufshaftpflicht-Versicherer auf drei Monate ab Ausstellungsdatum beschränkt, um den Missbrauch zu erschweren.
- Verlängerung der Eintragungsfrist für „Alte-Hasen“ / Neuer Vermittlertyp
Selbständige und unselbständige Vermittler, die seit dem 31. August 2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler tätig sind und sich bis zum 1. Juli 2009 in das Register eintragen lassen bzw. die Erlaubnis beantragen, müssen keinen Sachkundenachweis erbringen.
Die Fristverlängerung vom 01. Januar auf den 01. Juli 2009 bezieht sich ausschließlich auf den Sachkundenachweis als Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis. Bereits vor dem 1. Januar 2007 tätige Vermittler benötigen die Erlaubnis weiterhin ab dem 1. Januar 2009.
Die Verlängerung der Übergangsfrist für die Bestandsschutzregelung um sechs Monate soll insbesondere unselbstständig tätigen Versicherungsvermittlern die Inanspruchnahme erleichtern. Dafür genügt unselbstständig tätigen Vermittlern, bis zum 30. Juni 2009 zumindest einen formalen Antrag auf Erlaubniserteilung nach § 34 d Abs. 1 GewO zu stellen, da sie als Angestellte nach § 34 d Abs. 7 Satz 1 GewO nicht registrierungspflichtig sind.
Als neuer Vermittlertyp wird noch der „produktakzessorische Versicherungsmakler“ als Gegenstück zum bereits vorhandenen „produktakzessorischen Versicherungsvertreter“ ins Vermittlerregister aufgenommen.
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